5. Haftung bei Notöffnung
Der Kunde wird darüber Informiert, das es bei Notöffnungen zu Folgeschäden an dem zu öffnenden Objekt kommen kann. Eine Haftung für entstandene Schäden, die durch die Öffnungstätigkeiten entstanden sind, wird generell ausgeschlossen, sofern der Monteur nicht nachweislich vorsätzlich gehandelt hat. Wurde dem Kunden vor der Auftragserteilung (z.B. telefonisch) eine zerstörungsfreie Öffnung garantiert, was sich später als falsch erweisen sollte, ist der Monteur verpflichtet, vor eintreten des Schadens Rücksprache mit dem Kunden zu halten und diese auf evtl. Folgeschäden zu belehren. Wird dennoch der Auftrag zur Notöffnung erteilt, wird für Folgeschäden nicht gehaftet. Ist ein zu öffnendes Objekt abgeschlossen, zusätzlich gesichert, oder lässt sich nicht zerstörungsfrei öffnen, wird es auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gewaltsam geöffnet. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf Schadensersatzsprüche jeder Art, da er dieser Öffnungsmethode ausdrücklich zugestimmt hat. Erklärt der Kunde ausdrücklich, der Haftungsklausel zu widersprechen, ist der Monteur verpflichtet, die Notöffnung zu unterlassen und dem Kunden, nach eigenem Ermessen, eine Leerfahrt in Rechnung zu stellen.